Pflegegrad: die Einteilung der Pflegestufen erklärt

Pflegegrade geben Orientierung, wenn plötzlich Hilfe im Alltag nötig wird – sei es nach einem Unfall, durch Krankheit oder im Alter. Sie zeigen auf, welche Leistungen Pflegebedürftigen zustehen, schaffen Struktur in einer oft herausfordernden Lebenssituation und entlasten Angehörige, die Pflege und Organisation im Alltag übernehmen.

Was ist der Pflegegrad?

In Deutschland regeln Pflegegrade den Umfang der Leistungen, die pflegebedürftigen Personen von der Pflegeversicherung zustehen. Pflegebedürftig ist eine Person, deren Selbstständigkeit aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen so weit eingeschränkt ist, dass sie im Alltag auf Unterstützung angewiesen ist.

Ursachen können beispielsweise Demenz, körperliche Beeinträchtigungen, langfristige psychische Probleme oder die Folgen eines Unfalls sein. Die Dauer einer Pflegebedürftigkeit muss in dem Sinne mindestens sechs Monate bestehen und in der Schwere einem der Pflegegrade entsprechen, die in § 15 SGB XI geregelt sind.

Seit 2017 ersetzen Pflegegrade die früheren drei Pflegestufen und ermöglichen eine differenzierte Bewertung. Oftmals wird der Begriff Pflegestufen noch als Synonym verwendet. Übertragen wurde wie folgt:

  • Pflegestufe 0 wurde zu Pflegegrad 1
  • Pflegestufe 1 wurde zu Pflegegrad 2
  • Pflegestufe 2 wurde zu Pflegegrad 3
  • Pflegestufe 3 wurde zu Pflegegrad 4
  • Pflegestufe 3 Härtefall wurde zu Pflegegrad 5

Warum und wie werden Pflegestufen ermittelt?

Damit Betroffene Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen können, muss ein Antrag über den Pflegegrad gestellt werden. Dazu setzen Sie sich zunächst mit Ihrer Pflegeversicherung in Verbindung, die ein Formular mit einigen Fragen zu Ihrer Situation entsendet.

HIRO hilft Ihnen bei der Beantragung Ihres Pflegegrades. Das dafür notwendige Formular sowie weitere Informationen erhalten Sie direkt von uns. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Nach einem Antrag bei der Pflegekasse erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (gesetzlich) oder Medicproof (privat). Bewertet wird, wie stark die Selbstständigkeit durch gesundheitliche Einschränkungen beeinträchtigt ist. Dafür kommt das sogenannte „Neue Begutachtungsassessment (NBA)“ zum Einsatz. Es umfasst sechs Bereiche:

  • Mobilität (z.B. Fortbewegung, Treppensteigen)
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. Orientierung, Kommunikation)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. Unruhe, Aggression, Angst)
  • Selbstversorgung (z. B. Essen, Ankleiden, Körperpflege)
  • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (z. B. Arztbesuche, Medikamente)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z. B. Tagesstruktur, Kontakte)

 

Je nach Einschränkungen werden Punkte verteilt. Die Summe bestimmt den Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1 mit geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Punkte von 12,5 bis 27
  • Pflegegrad 2 mit erheblicher Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Punkte: 27 bis unter 47,5
  • Pflegegrad 3 mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit: Punkte 47,5 bis unter 70
  • Pflegegrad 4 mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit: Punkte 70 bis unter 90
  • Pflegegrad 5 mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung: Punkte 90 bis 100

 

Die Pflegekasse entscheidet auf Basis des Gutachtens über die vorliegende Pflegestufe. Legen Sie bei Ablehnung oder Unzufriedenheit mit dem Ergebnis Widerspruch ein, um eine erneute Prüfung anzustoßen.

Mit welchen Leistungen können Sie nach der Einteilung in einen Pflegegrad rechnen?

Zum 1. Januar 2025 wurden die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige erhöht. Hier haben wir die wichtigsten Beträge im Überblick:

  • monatliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 131 €
  • Zuschuss zu Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch mit bis zu 42 €
  • für einen Hausnotruf monatlich 25,50 €
  • Wohngruppenzuschuss in Höhe von 224 €
  • Zuschüsse zu Wohnraumanpassung in Höhe von 4.180 €
  • Für digitale Pflegeleistungen wie Pflege-Apps von monatlich 53 €

 

Mit dem Antrag auf Zuschuss zu einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme können Sie nach § 78 Absatz 1 in Kombination mit § 40 Absatz 2 SGB XI Zuschüsse im Rahmen von Pflegehilfsmitteln als Baumaßnahme beantragen und damit eine Bezuschussung zu einem Treppenlift erhalten.

Im Pflegegrad 1 bekommen Pflegebedürftige noch überschaubare Leistungen, da die Einschränkungen nur in geringem Maß die Selbstständigkeit beeinflussen. Betroffene erhalten die oben genannten Leistungen.

Umfassender fallen die Hilfsaufwendungen im Pflegegrad 2 aus. Zu den bereits erwähnten Beträgen kommen folgende Leistungen hinzu:

  • Monatliches Pflegegeld: 347 €
  • Monatliche Pflegesachleistungen: 796 €
  • Monatliche Tages- und Nachtpflege (teilstationär): 721 €
  • Jährliche Kurzzeitpflege: 1.854 €
  • Jährliche Verhinderungspflege: 1.685 €
  • Monatliche vollstationäre Pflege: 805 €

 

Die Zuschüsse gestalten sich im Pflegegrad 3 wie folgt:

  • Monatliches Pflegegeld: 599 €
  • Monatliche Pflegesachleistungen: 1.497 €
  • Monatliche Tages- und Nachtpflege (teilstationär): 1.357 €
  • Jährliche Kurzzeitpflege: 1.854 €
  • Jährliche Verhinderungspflege: 1.685 €
  • Monatliche vollstationäre Pflege: 1.319 €

 

Der Pflegegrad 4 bringt folgenden Umfang mit:

  • Monatliches Pflegegeld: 800 €
  • Monatliche Pflegesachleistungen: 1.859 €
  • Monatliche teilstationäre Tages- und Nachtpflege: 1.685 €
  • Jährliche Kurzzeitpflege: 1.854 €
  • Jährliche Verhinderungspflege: 1.685 €
  • Monatliche vollstationäre Pflege: 1.855 €

 

Werden Betroffene in den höchsten Pflegegrad 5 eingeteilt, erhalten Betroffene folgende Leistungen:

  • Monatliches Pflegegeld: 990 €
  • Monatliche Pflegesachleistungen: 2.299 €
  • Monatliche Tages- und Nachtpflege: 2.085 €
  • Jährliche Kurzzeitpflege: 1.854 €
  • Jährliche Verhinderungspflege: 1.685 €
  • Monatliche vollstationäre Pflege: 2.096 €

 

Kurze Information: Pflegebedürftige erhalten ab dem 1. Juli 2025 bis zu 3.539 Euro jährlich für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, sodass dieser Betrag flexibel genutzt werden kann.

Der Zuschuss zum Treppenlift bei einem Pflegegrad

Sobald ein Pflegegrad festgelegt wurde, ist es möglich im Zuge der wohnumfeldverbessernden Maßnahme für die Anschaffung eines Treppenlifts einen Kostenzuschuss in Höhe von einmalig 4.180 Euro je Person mit Pflegegrad zu bekommen. Somit ergeben sich bei einem Ehepaar mit Pflegegrad für den Treppenlift 8.360 Euro. Die maximale Bezuschussung beträgt 16.720 Euro, was einer gemeinschaftlichen Wohnsituation von vier Personen mit Pflegegrad entspricht.

Bereits mit dem ersten Pflegegrad erhalten Sie von der Pflegekasse den Treppenlift-Zuschuss. Als Grundlage dient ein Kostenvoranschlag des Treppenlifts bei der Pflegekasse. Weiterhin ist zu beachten, dass der Antrag vor dem Einbau eines Treppenlifts gestellt und bewilligt werden muss. Beachten Sie: Eine Bewilligung ist trotz eines Pflegegrades nicht zwingend.

Ein Zuschuss zum Treppenlift ohne Pflegegrad ist durch die Pflegeversicherung nicht möglich. Allerdings gibt es andere Institutionen, die finanziell unterstützen können. In den einzelnen Bundesländern gibt es Förderprogramme zum barrierefreien Umbau. Die Zuschüsse können auch für Treppenlifte in Anspruch genommen werden. Je nach Situation sind auch Berufsgenossenschaften, Arbeitsagentur und Sozialamt die richtigen Anlaufstellen. Ansonsten sind auch zinsgünstige Kredite der KfW oder anderer Banken möglich.

Gerne unterstützen wir Sie mit einer kostenfreien und unverbindlichen Beratung vor Ort, die Ihnen bei der Antragsstellung und dem Vorhaben hilft. Gefördert werden alle Arten von HIRO-Treppenliften, die Sie auch in unserem Sortiment finden. Auf unserer Informationsseite erhalten Sie weitere wichtige Hinweise zum Treppenlift von der Krankenkasse. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit unserer Auskunft weiterhelfen können. Gerne können Sie uns kontaktieren, wenn Sie weitere Fragen zu Pflegegraden, Treppenliften und weiteren Themen haben!

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