Pflegegrad – die Einteilung der fünf Pflegegrade

Kennen Sie sich eigentlich in der Thematik Pflegegrad aus? Und warum sollte man sich überhaupt dort auskennen? Der Pflegegrad bestimmt in Deutschland die Höhe der Zuschüsse, die bei einer Pflegebedürftigkeit entstehen. Gezahlt werden diese Beiträge von der Pflegekasse. Die unterschiedlichen Stufen definieren dabei die Höhe der Pflegeleistungen. So soll sichergestellt werden, dass Sie oder einer Ihre Angehörigen eine angemessene Pflege erhält. Das Risiko der Pflegebedürftigkeit besteht dabei nicht nur im Alter: Ein Unfall kann schließlich auch in jungen Jahren vorkommen und auch chronische oder akute Krankheiten sowie körperliche oder geistige Behinderungen führen oftmals zu einer Pflegegrad-Einstufung. Damit Ihnen bewusst wird, welche Ansprüche Sie oder einem Ihrer Angehörigen zusteht, fassten wir Ihnen diesen Beitrag zusammen.

 

Was ist der Pflegegrad?

Wie bereits erwähnt, entscheidet die Einteilung in einen Pflegegrad über die Höhe der Pflegekassenzuschüsse und Leistungen der Pflegekasse. Eine Person gilt als pflegebedürftig, wenn die Selbstständigkeit aus gesundheitlichen Gründen dermaßen eingeschränkt wird, sodass der Alltag nur mithilfe einer pflegenden Person zu bewältigen ist. Ursachen können beispielsweise Demenz, körperliche Beeinträchtigungen, langfristige psychische Probleme oder die Folgen eines Unfalls sein. Die Dauer einer Pflegebedürftigkeit muss in dem Sinne mindestens sechs Monate bestehen und in der Schwere einem der Pflegegrade entsprechen, die in § 15 SGB XI geregelt sind.

Die Einteilung erfolgt dabei in fünf Pflegegrade: Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5. Die Höhe der Geld- und Sachleistungen gilt nach dieser Einteilung per Gesetz seit dem 1. Januar 2017. Das Modell löste die zuvor gültigen drei Pflegestufen ab. Oftmals wird der Begriff noch als Synonym verwendet. Auf diese übertragen gilt:

Pflegestufe 0 wurde zu Pflegegrad 1

Pflegestufe 1 wurde zu Pflegegrad 2

Pflegestufe 2 wurde zu Pflegegrad 3

Pflegestufe 3 wurde zu Pflegegrad 4

Pflegestufe 3 Härtefall wurde zu Pflegegrad 5

Warum und wie wird der Pflegegrad ermittelt?

Damit Betroffene Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen können, muss ein Antrag über den Pflegegrad gestellt werden. Dazu setzen Sie sich zunächst mit Ihrer Pflegeversicherung in Verbindung, die ein Formular mit einigen Fragen zu Ihrer Situation zum Ausfüllen entsendet. HIRO hilft Ihnen bei der Beantragung Ihres Pflegegrades. Das dafür notwendige Formular sowie weitere Informationen erhalten Sie direkt von uns. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Im Anschluss wird ein Termin mitgeteilt, in dem ein Gutachter die Pflegebedürftigkeit bestimmt. Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung übernimmt dies der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, kurz MDK, und bei privaten Pflegeversicherten der Gutachterdienst Medicproof. Bei dem anschließenden Hausbesuch prüft ein Pflegeexperte oder ein Arzt, wie sich die körperlichen oder physischen Einschränkungen auf die Selbstständigkeit im Alltag auswirken und inwieweit sich einfache Tätigkeiten nicht mehr alleine bewältigen lassen. Am Ende steht ein Ergebnis fest. Das Ergebnis ist jedoch nur eine Empfehlung und noch längst kein endgültiger Beschluss. Dafür ist schließlich die Pflegekasse verantwortlich. Den letztendlich geltenden Beschlussteilt die Pflegekasse den Antragsteller schriftlich mit. Antragsteller können den Beschluss annehmen oder widersprechen. Bei der Annahme erhalten Sie unmittelbar Leistungen. In vielen Fällen werden diese sogar rückwirkend ausgezahlt. Legen Sie Widerspruch ein, dann wird ein Zweitgutachten angefordert.

Welche Faktoren liegen der Einteilung in den Pflegegrad zugrunde?

Anhand der „Neuen Begutachtungsassessments (NBA)“ wird die Selbstständigkeit vom Gutachter für die Ermittlung des Pflegegrads bewertet. Diese sind in sechs Module unterteilt:

  • Mobilität
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte sowie außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung

Bei der Mobilität geht es um die Frage nach der Beweglichkeit. Inwieweit kann der Antragssteller aufstehen, sich hinsetzen oder Treppen steigen? Wenn die Mobilität vor allem das Treppensteigen beeinträchtigt ist, entscheiden sich viele Menschen für den Einbau eines Treppenlifts wie von HIRO. Hierfür gibt es Zuschussmöglichkeiten von bis zu 4.000 €. Gerne informieren wir Sie über die Anforderungen und unsere Mobilitätsmacher.

Entscheidungsfähigkeit, das Führen von Gesprächen und die zeitliche sowie räumliche Orientierung werden im Modul kognitive und kommunikative Fähigkeiten geprüft.

Ein weiterer Faktor, der zur Einteilung in den Pflegegrad wichtig ist, ist das Verhalten. Gibt es Auffälligkeiten wie starke Unruhe oder Aggressivität?

Ein zentraler Punkt bei einer Pflegebedürftigkeit ist die natürliche Selbstversorgung. Der Gutachter schaut, ob der Antragssteller noch alleine in der Lage ist, seine hygienische Pflege sicherzustellen, sich an- und auszuziehen, seine Mahlzeiten selbst zuzubereiten und diese auch eigenständig aufzunehmen.

Das vorletzte Modul der „Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“ befasst sich mit der Fragestellung, ob Arztbesuche und die Einnahme von Medikamenten noch ohne Unterstützung möglich sind. Vor allem im Alter oder bei chronischer Krankheit ist das mitunter überlebenswichtig.

Im Rahmen des Kriteriums der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte sowie außerhäuslicher Aktivitäten steht die Frage im Raum, ob der Antragssteller noch selbst seinen Tagesablauf gestalten und Kontakt zu Familie und Freunden pflegen kann.

Anhand der Fragen vergibt der Gutachter Punkte. Dabei achtet er auf die Häufigkeit der notwendigen Unterstützung durch eine andere Person zur Bewältigung der Situation. Am Ende werden alle Punkte addiert und bestimmen so die Einteilung in den Pflegegrad 1 bis 5. Je höher die Punkte ausfallen, desto höher liegen der Pflegegrad und infolgedessen der Leistungsumfang der Pflegekasse – Vorausgesetzt, diese kommt der Empfehlung des Gutachters nach. Tut sie das nicht, kann selbstverständlich Widerspruch eingelegt werden. In diesem Fall wird ein Zweitgutachtachten angefordert.

Die Einteilung der Punkte:

1. Pflegegrad mit geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Punkte von 12,5 bis 27

2. Pflegegrad mit erheblicher Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Punkte: 27 bis unter 47,5

3. Pflegegrad mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit: Punkte 47,5 bis unter 70

4. Pflegegrad mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit: Punkte 70 bis unter 90

5. Pflegegrad mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung: Punkte 90 bis 100

Mit welchen Leistungen können Sie nach der Einteilung in einen Pflegegrad rechnen?

In jedem Pflegegrad erhalten Antragsteller monatliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 €, Zuschuss zu Pflegehilfsmitteln mit bis zu 60 €, für einen Hausnotruf monatlich 23 €, Wohngruppenzuschuss in Höhe von 214 € und Zuschüsse zu Wohnraumanpassung in Höhe von 4.000 €. Mit dem „Antrag auf Zuschuss zu einer „wohnumfeldverbessernden Maßnahme“ können Sie nach § 78 Absatz 1 in Kombination mit § 40 Absatz 2 SGB XI Zuschüsse im Rahmen von Pflegehilfsmitteln als Baumaßnahme beantragen und damit eine Bezuschussung zu einem Treppenlift erhalten. Darauf gehen wir im nächsten Abschnitt genauer ein.

Im Pflegegrad 1 bekommen Pflegebedürftige noch überschaubare Leistungen, da die Einschränkungen nur im geringen Maß die Selbstständigkeit beeinflussen. Betroffene erhalten Betreuungs- und Entlastungsleistungen von monatlich 125 € sowie bis zu 60 € Zuschuss zu Pflegehilfsmitteln, 23 € für einen Hausnotruf und 214 € Wohngruppenzuschuss.

Im Pflegegrad 2 fallen die Hilfsaufwendungen umfassender aus. Folgende Leistungen sind beinhaltet:

  • Monatliches Pflegegeld: 316 €
  • Monatliche Pflegesachleistungen: 689 €
  • Monatliche Tages- und Nachtpflege: 689 €
  • Jährliche Kurzzeitpflege: 1.612 €
  • Jährliche Verhinderungspflege: 1.612 €
  • Monatliche vollstationäre Pflege: 770 €

Im Pflegegrad 3 liegen diese wie folgt:

  • Monatliches Pflegegeld: 545 €
  • Monatliche Pflegesachleistungen: 1.298 €
  • Monatliche Tages- und Nachtpflege: 1.298 €
  • Jährliche Kurzzeitpflege: 1.612 €
  • Jährliche Verhinderungspflege: 1.612 €
  • Monatliche vollstationäre Pflege: 1.262 €

Der Pflegegrad 4 bringt folgenden Umfang mit:

  • Monatliches Pflegegeld: 728 €
  • Monatliche Pflegesachleistungen: 1.612 €
  • Monatliche Tages- und Nachtpflege: 1.298 €
  • Jährliche Kurzzeitpflege: 1.612 €
  • Jährliche Verhinderungspflege: 1.612 €
  • Monatliche vollstationäre Pflege: 1.775 €

Und werden Betroffene in den höchsten Pflegegrad 5 eingeteilt, können folgende Leistungen erwartet werden:

  • Monatliches Pflegegeld: 901 €
  • Monatliche Pflegesachleistungen: 1.995 €
  • Monatliche Tages- und Nachtpflege: 1.995 €
  • Jährliche Kurzzeitpflege: 1.612 €
  • Jährliche Verhinderungspflege: 1.612 €
  • Monatliche vollstationäre Pflege: 2.005 €

Der Zuschuss zum Treppenlift bei einem Pflegegrad

Sobald ein Pflegegrad festgelegt wurde, ist es möglich, im Zuge der „wohnumfeldverbessernden Maßnahme“ für die Anschaffung eines Treppenlifts einen Kostenzuschuss in Höhe von einmalig 4000 Euro je Person mit Pflegegrad zu beurteilen. Somit ergeben sich bei einem Ehepaar mit Pflegegrad 8000 Euro. Die Maximale Bezuschussung beträgt 16000 Euro, welches einer gemeinschaftlichen Wohnsituation von vier Personen mit Pflegegrad entspricht.

Bereits mit dem ersten Pflegegrad können Sie Zuschüsse für einen Treppenlift erhalten. Als Grundlage dient ein Kostenvoranschlag des Treppenlifts. Weiterhin ist zu beachten, dass der Antrag vor dem Einbau eines Treppenlifts gestellt und bewilligt werden muss. Eine Bewilligung ist trotz der Einteilung in einen Pflegegrad nicht zwingend.

Gerne unterstützen wir Sie mit einer kostenfreien und unverbindlichen Beratung vor Ort, die Ihnen bei der Antragsstellung und dem Vorhaben, Zuschüsse geltend zu machen hilft.  Gefördert werden dabei alle Arten von Treppenliften, die Sie auch in unserem Sortiment finden. Auf unserer Informationsseite erhalten Sie weitere wichtige Hinweise zum Treppenlift von der Krankenkasse. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit unserer Auskunft weiterhelfen konnten. Gerne können Sie uns unverbindlich und kostenlos kontaktieren. Wir freuen uns auf Sie und nehmen uns gerne Zeit, um Fragen zu beantworten.

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