Die Pflegestufe – Der Vorgänger des Pflegegrades

Pflegegrad oder Pflegestufe? Pflegegrad und Pflegestufe werden häufig als Synonyme verwendet. Jedoch gibt es hierbei wesentliche Unterschiede: Die Einteilung in die drei Pflegestufen galt bis zum 31.12.2016. Ab dem 01.01.2017 wurden diese durch die fünf heute geltenden Pflegegrade abgelöst. Wie heute auch noch bestimmte die Einteilung in die Pflegestufe die Höhe der Zuschüsse, die bei einer Pflegebedürftigkeit gezahlt werden. Diese kommen von der Pflegekasse. Die heute fünf und damals drei Pflegestufen sollen sicherstellen, dass Sie oder Angehörige im Ernstfall eine angemessene Pflege erhalten. Natürlich besteht nicht nur im Alter das Risiko der Pflegebedürftigkeit. Selbst ein Unfall, eine chronische oder akute Krankheit sowie körperliche oder geistige Behinderungen führen zu einem Pflegebedürfnis und entsprechend der Einteilung in den neuen Pflegegrad oder in die damals geltende Pflegestufe. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen einen Überblick über Ihre Ansprüche geben.

 

Die Ablösung der Pflegestufe

Die Einschätzung des Pflegeaufwands war, wie bereits erwähnt, bis 2016 in drei sogenannte Pflegestufen eingeteilt. Heute ist der Pflegegrad maßgeblich, wenn es um die Höhe der Pflegekassenzuschüsse und Leistungen geht, die Sie von der Pflegekasse erwarten können. Als pflegebedürftig gilt eine Person dann, wenn diese in ihrer Selbstständigkeit aus gesundheitlichen Gründen so weit eingeschränkt ist, dass sich nur mit Unterstützung einer pflegenden Person der Alltag meistern lässt. Hintergründe sind Demenz, länger anhaltende psychische Erkrankungen oder körperliche Beeinträchtigungen. Auch ein Unfall oder eine akute Krankheit kann zur Pflegebedürftigkeit und damit zu einer Einordnung in eine Pflegestufe bzw. eines Pflegegrades führen. Prinzipiell muss der Pflegebedarf jedoch länger als 6 Monate nach § 15 SGB bestehen.

Pflegestufe 0: Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz

Pflegestufe 1: Erhebliche Pflegebedürftigkeit

Pflegestufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit

Pflegestufe 3: Schwerstpflegebedürftigkeit

Diese Pflegestufen wurden von den fünf Pflegegraden abgelöst. Auf diese übertragen gilt:

Pflegestufe 0 wurde zu Pflegegrad 1

Pflegestufe 1 wurde zu Pflegegrad 2

Pflegestufe 2 wurde zu Pflegegrad 3

Pflegestufe 3 wurde zu Pflegegrad 4

Pflegestufe 3 Härtefall wurde zu Pflegegrad 5

Die Ermittlung der Pflegestufe und des Pflegegrads

Wie auch schon bei der Pflegestufe muss heute ein Antrag gestellt werden. Wir von HIRO unterstützen Sie bei dem Antrag des Pflegegrads (ehemals Pflegestufe) gerne. Nutzen Sie unseren Service und laden sich notwendige Formulare sowie weitere Informationen direkt herunter. Unsere Fachberater sind Ihnen dabei mit ihrer Erfahrung beim Ausfüllen und Einreichen der Formulare gerne behilflich. Danach erhalten Sie einen Termin, bei dem der Gutachter die Pflegebedürftigkeit bestimmt. Sind Sie Mitglied in der gesetzlichen Pflegeversicherung, kümmert sich in dem Fall der „Medizinische Dienst der Krankenversicherung“, kurz MDK, darum. Bei der privaten Pflegeversicherung ist der Gutachterdienst „Medicproof“ im Einsatz. Ein Pflegeexperte oder ein Arzt kommt zu Ihnen nach Hause und prüft, wie sich körperliche oder physische Einschränkungen im Alltag auf die Selbstständigkeit auswirken und welche Tätigkeiten Sie nicht mehr ohne Hilfe ausführen können. Bei der Pflegestufe wurde lediglich nach dem Zeitaufwand geschaut. Es galt: Je mehr Zeit die Hilfe umfasste, als desto pflegebedürftiger galt die Person nach dem Bewertungssystem der Pflegestufe.

Die Einschätzung ist heute wie früher bei der Pflegestufe lediglich eine Empfehlung für die Pflegekasse. Die endgültige Entscheidung trifft diese. Der Beschluss wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Sie können im Zweifelsfall widersprechen. Nehmen Sie die Einteilung, wie auch schon bei den Pflegestufen an, erhalten Sie unmittelbar Leistungen und sogar rückwirkende Auszahlungen. Bei Widerspruch wird ein Zweitgutachten angefordert.

 

Welche Faktoren liegen der neuen Einteilung der Pflegestufen zugrunde?

Die Einteilung bzw. Empfehlung in eine Pflegestufe wurde anhand der Zeitangaben getroffen. Das bezog sich sowohl auf die Grundpflege als auch um hauswirtschaftliche Tätigkeiten.

Das galt bei den Pflegestufen:

  • Pflegestufe 1: mindestens 90 Minuten am Tag Unterstützung (Grundpflege mindestens 45 Minuten/Rest hauswirtschaftliche Versorgung)
  • Pflegestufe 2: mindestens 180 Minuten am Tag Unterstützung (Grundpflege mindestens 120 Minuten/Rest hauswirtschaftliche Versorgung)
  • Pflegestufe 3: mindestens 300 Minuten am Tag Unterstützung (Grundpflege mindestens 240 Minuten/Rest hauswirtschaftliche Versorgung)

Mit Ablösung der Pflegestufen wurde das „Neuen Begutachtungsassessments (NBA)“ eingeführt. Nun bewertet der Gutachter die Selbstständigkeit. Dazu wurden sechs Module definiert:

  • Mobilität
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte sowie außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung

Die Frage nach der Beweglichkeit stellt sich bei der Mobilität. Wie klappt das Hoch- und Heruntergehen von Treppen? Vor allem, wenn es um das Treppensteigen geht, nutzen viele die Alltagserleichterung mit einem Treppenlift wie dem von HIRO. Dabei haben Sie schon seit der Ablöse der Pflegestufen eine Zuschussmöglichkeit von bis zu 4.000 € pro Person mit Pflegegrad und bis zu maximal vier Personen in einem Haushalt. Damit Sie wissen, welche Anforderungen Sie erfüllen müssen und was Sie bei unseren Mobilitätsmachern erwartet, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Gerne führen wir auch eine kostenlose und unverbindliche Beratung vor Ort durch.

Im Modul kognitive und kommunikative Fähigkeiten werden die eigenständige Entscheidungsfähigkeit, die Gesprächsführung sowie die zeitliche und räumliche Orientierung geprüft.

Auch Verhaltensweisen und psychische Problemlagen fließen – anders als bei der Einteilung der Pflegestufe – in die Einschätzung des Pflegegrades. Hier werden soziale Auffälligkeiten wie starke Unruhe, Aggressivität oder Vergesslichkeit in die Gesamtbewertung einbezogen.

Wesentlich ist auch die Selbstversorgung, die sich der Gutachter anschaut. Dabei spielen vor allem die hygienische Pflege sowie die Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten eine Rolle. In der Pflegestufe wurde in diesem Bereich lediglich der Zeitaufwand der Hilfeleistungen der Einteilung zugrunde gelegt.

Das Modul „Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“ befasst sich unter anderem mit der Fragestellung, ob der Betroffene Arztbesuche und die Einnahme von Medikamenten selbst organisieren kann. Aber auch grundlegende medizinische Pflegenotwendigkeiten, wie z.B. eine künstliche Beatmung, die Pflege von permanenten Zugängen fließen maßgeblich in die Bewertung.

Bei der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte wird geschaut, ob der Pflegebedürftige seinen Tagesablauf noch selbst gestalten kann und den Kontakt zu Familie und Freunden aufrechterhält.

Bei der Pflegestufe war der tägliche Pflegeaufwand in Minuten maßgeblich. Beim Pflegegrad werden mittlerweile Punkte vergeben. Kriterium ist dabei die Häufigkeit der Unterstützung sowie der „Schwierigkeitsgrad“ der Maßnahmen für die entsprechende Situation. Alle Punkte werden addiert und lassen eine Einschätzung in die Pflegegrade 1 bis 5 zu. Je höher die Summe aller Punkte, desto höher die Einteilung und desto mehr leistet die Pflegekasse – sollte diese die Empfehlung des Gutachters annehmen. Gleiches galt bereits bei der Pflegestufe. Sie können gegen die Festsetzung Widerspruch einlegen. Ein Zweitgutachten kann eine andere Einschätzung bringen.

Die Einteilung der Punkte:

  1. Pflegegrad mit geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Punkte von 12,5 bis 27
  2. Pflegegrad mit erheblicher Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Punkte: 27 bis unter 47,5
  3. Pflegegrad mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit: Punkte 47,5 bis unter 70
  4. Pflegegrad mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit: Punkte 70 bis unter 90
  5. Pflegegrad mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung: Punkte 90 bis 100

 

Mit welchen Leistungen können Sie heute nach der Überarbeitung der Pflegestufe rechnen?

Haben Sie nach 2016 und der ehemaligen Pflegestufen einen Antrag gestellt, erhalten Sie monatliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 €, Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln bis 60 €, monatlich 23 € für den Hausnotruf, 214 € für Wohngruppenzuschuss und 4.000 € für Wohnraumanpassungen. Zusammen mit dem „Antrag auf Zuschuss zu einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme“ haben Sie nach § 78 Absatz 1 in Kombination mit § 40 Absatz 2 SGB XI die Möglichkeit Zuschüsse für Pflegehilfsmitteln als Baumaßnahme zu beantragen und damit einen Treppenlift-Zuschuss zu erhalten. Im nächsten Abschnitt erfahren Sie mehr dazu.

Wie in der Pflegestufe 0 (bei Demenz) bekommen Pflegebedürftige auch heute noch überschaubare Leistungen, wenn die Selbstständigkeit nur im geringen Maß beeinflusst ist.

Mit der höheren Einstufung steigen die Hilfsaufwendungen im Pflegegrad 2:

  • Monatliches Pflegegeld: 316 €
  • Monatliche Pflegesachleistungen: 689 €
  • Monatliche Tages- und Nachtpflege: 689 €
  • Jährliche Kurzzeitpflege: 1.612 €
  • Jährliche Verhinderungspflege: 1.612 €
  • Monatliche vollstationäre Pflege: 770 €

Monatliche Pflegesachleistungen bei Pflegestufe 1: 468 €

Das erwartet Sie bei Pflegegrad 3:

  • Monatliches Pflegegeld: 545 €
  • Monatliche Pflegesachleistungen: 1.298 €
  • Monatliche Tages- und Nachtpflege: 1.298 €
  • Jährliche Kurzzeitpflege: 1.612 €
  • Jährliche Verhinderungspflege: 1.612 €
  • Monatliche vollstationäre Pflege: 1.262 €

Monatliche Pflegesachleistungen bei Pflegestufe 2: 1.144 €

Der Pflegegrad 4 beinhaltet folgenden Umfang:

  • Monatliches Pflegegeld: 728 €
  • Monatliche Pflegesachleistungen: 1.612 €
  • Monatliche Tages- und Nachtpflege: 1.298 €
  • Jährliche Kurzzeitpflege: 1.612 €
  • Jährliche Verhinderungspflege: 1.612 €
  • Monatliche vollstationäre Pflege: 1.775 €

Monatliche Pflegesachleistungen bei Pflegestufe 3: 1.612 €

Der höchste Pflegegrad 5 bringt folgende Leistungen mit:

  • Monatliches Pflegegeld: 901 €
  • Monatliche Pflegesachleistungen: 1.995 €
  • Monatliche Tages- und Nachtpflege: 1.995 €
  • Jährliche Kurzzeitpflege: 1.612 €
  • Jährliche Verhinderungspflege: 1.612 €
  • Monatliche vollstationäre Pflege: 2.005 €
  • Monatliche Pflegesachleistungen bei Härtefällen: 1.995 €

Der Zuschuss zum Treppenlift

Mit dem Beschluss und der festgelegten Einteilung können Sie mit den „wohnumfeldverbessernden Maßnahmen“ einen Kostenzuschuss zu Ihrem Treppenlift in Höhe von einmalig 4.000 Euro je Person mit Pflegegrad beantragen. Für Ehepaare, die beide eine Einteilung vorweisen können, beläuft sich der Betrag somit auf 8.000 Euro. Für eine gemeinschaftliche Wohnsituation mit bis zu vier Personen sind es entsprechend 16.000 Euro.

Die Höhe der Einteilung des Pflegegrades ist dabei nicht wichtig. Es zählt, dass Sie überhaupt eine nachweisen können. Beachten Sie, dass vor dem Einbau ein Kostenvoranschlag des Treppenlifts vorliegen muss.

Der Weg bis zum Treppenlift

Sobald der Antrag gestellt ist und ein Pflegegrad nachgewiesen wurde, wird der Antrag bewilligt. Dann steht der Zuschuss zu. Natürlich obliegt die Genehmigung der prüfenden Stelle.

Wir von HIRO unterstützen Sie gerne und informieren Sie bei einer kostenfreien und unverbindlichen Beratung vor Ort. Wir kümmern uns selbstverständlich zusammen mit Ihnen um die Antragsstellung und unterstützen Sie dabei, Ihre Zuschüsse geltend zu machen. Treppenlifte, die Sie bei uns finden, sind alle förderfähig. Weitere wichtige Hinweise stehen Ihnen auf der Informationsseite Treppenlift von der Krankenkasse bereit. Wir hoffen, dass wir Ihnen den Unterschied zur Pflegestufe und dem heutigen System deutlich machen konnten. Für weitere Fragen und Hilfestellung beim Antrag können Sie uns jederzeit unverbindlich und kostenlos kontaktieren.

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