Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen  zu den nachstehenden Bedingungen, sofern vertraglich nicht anders geregelt. Diese werden Bestandteil des zwischen dem Besteller und uns geschlossenen Vertrages. Entgegen-stehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden ohne unsere ausdrückliche  schriftliche Zustimmung nicht Bestandteil des Vertrages.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Von uns abgegebene Angebote stellen lediglich Aufforderungen an den Besteller dar, ein Angebot auf Abschluss des Vertrages (Bestellung) abzugeben. Der Besteller ist an seine Bestellung 4 Wochen ab Eingang bei uns gebunden. Es steht uns frei, das Angebot innerhalb dieses Zeitraums durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Fax oder E-Mail).

2.2 Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn und soweit sich im Rahmen der Abwicklung (insbesondere der Aufmaßnahme vor Ort) ergibt, dass wir unsere Lieferung oder Leistung unter den gegebenen Umständen und/oder technischen Vorgaben am Montageort nicht so erbringen können, dass eine vertragsgemäße Nutzbarkeit  gewährleistet ist.

 

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Zahlungen haben innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu erfolgen.

3.2 Gerät der Besteller mit der Annahme der Anlage in Verzug, sind 80% der vereinbarten Vergütung sofort fällig.

3.3 Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, schuldet er uns Verzugszinsen gem. § 288 BGB. Des Weiteren sind wir berechtigt solange jede weitere Lieferung und Leistung einzustellen, bis sämtliche Rückstände beglichen sind. Für die weitere Vertragserfüllung können wir eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Diese Rechte stehen uns auch zu im Hinblick auf weitere Vertragsverhältnisse mit demselben Besteller.

3.4 Gegen unsere Zahlungsansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen  oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Steht dem Besteller ein Widerrufsrecht zu, sind hiervon Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach erklärtem Widerruf ausgenommen.

 

4. Objektbeschaffenheit und Mitwirkungspflicht des Besteller

4.1 Wir übernehmen nicht das Risiko dafür, dass das Objekt, an oder in dem wir unsere Leistung zu erbringen haben, die für unsere Leistung (insbesondere Montage) notwendigen Beschaffenheiten aufweist.

4.2 Der Besteller hat uns auf Auflagen aus Genehmigungen oder vertraglichen Vereinbarungen sowie Besonderheiten des Objekts hinzuweisen.

4.3 Soweit der Besteller nicht selbst Hauseigentümer ist, ist er verantwortlich dafür, dass zur Montage eine Zustimmung des Eigentümers vorliegt.

4.4 Für die Einholung erforderlicher Bau- oder sonstiger Genehmigungen, ist der Besteller allein verantwortlich.

4.5 Wenn im Rahmen der technischen Klärung des erteilten Auftrages auf Grund von Vorgaben des Bestellers Änderungen erstellter Werkpläne erforderlich werden, berechnen wir dem Besteller ab der zweiten Planänderung jeweils den dafür erforderlichen Aufwand anhand unserer dann jeweils gültigen Stundenverrechnungssätze für technische Zeichner.   Wird dabei eine im Vertrag nicht vorgesehene, zusätzlich oder eine grundlegend geänderte  Leistung gefordert, so sind wir berechtigt einen Nachtrag zu erstellen und die Planänderung von der Erteilung des Nachtrages abhängig zu machen.

4.6 Bauliche Änderungen am Montageort  hat der Besteller auf eigene Kosten so rechtzeitig zu veranlassen, dass wir unsere Leistungen  ohne zeitliche Verzögerungen erbringen können.

4.7 Kann mit der Montage wegen nicht termingerechter Umsetzung der bauseitigen Voraussetzungen nicht begonnen bzw. fortgesetzt werden, wird das bereits produzierte Anlagenmaterial kostenpflichtig zwischengelagert. Sollte Montagepersonal unverrichtet bzw. frühzeitig wieder abreisen müssen, hat der Besteller die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

4.8 Erfüllt der Besteller seine Pflicht zur Ausführung notwendiger baulicher  Änderung-en nicht, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Fall steht uns die volle vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Anzurechnen ist auch, was wir durch anderweitige Verwendung der infolge der Kündigung freigewordenen Kapazitäten erwirtschaften bzw. zu erwirtschaften böswillig unterlassen.

4.9 Nimmt der Besteller die von uns vertragsgemäß  angebotene  Lieferung und Leistung nicht an, so gilt das Vorstehende entsprechend.

 

5. Liefer- und Leistungszeit

5.1 Vereinbarte Lieferzeit beginnt nach Auftragserteilung, Maßaufnahme, Beibringung erforderlicher Unterlagen und Genehmigungen seitens des Besteller und im Falle, dass dem Besteller ein Widerrufsrecht zusteht, seinem  ausdrücklichem Verlangen, mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen.

5.2 Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich wenn der Besteller bauseitige Leistungen nicht rechtzeitig erbringt und deshalb eine Verzögerung der Lieferung oder Leistung verursacht.

5.3 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und durch uns unverschuldeter Umstände (z. B. unverschuldete Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Streik und Aussperrung, unvorhergesehene behördliche Eingriffe bei uns oder unseren Lieferanten),  verschiebt sich die vereinbarte Liefer-/Leistungszeit um die Dauer der Behinderung, soweit wir aufgrund der genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung  unserer Leistungspflicht gehindert  sind.

 

6. Gewährleistung

6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre im Allgemeinen und ein Jahr auf Ersatzteile und Reparaturen.

6.2 Die Benennung von produktspezifischen Details in Prospekten oder im Internet bedeutet nicht die Übernahme einer Garantie oder dass diese Details ohne schriftliche Bestätigung unsererseits eine vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte darstellen. Für eine Garantie ist eine ausdrückliche schriftliche Garantie­erklärung unsererseits  erforderlich.

 

7. Schadenersatz

7.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz – aus welchem Rechtsgrund auch immer – ist ausgeschlossen, es sei denn, einer der folgenden Fälle ist gegeben:

a) wir haben einen Mangel arglistig verschwiegen;

b) wir haben eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen;

c) es kommt zu einem Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;

d) es kommt zu einem sonstigen Schaden, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;

e) es kommt zu einem Schaden aus der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der nicht schon unter lit. a) bis lit. d) oder lit. f) fällt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. ln diesem Fall ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt; oder

f) uns trifft eine zwingende gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.2 Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

 

8. Rücktritt durch den Besteller, freie Kündigung

8.1 Im Falle der freien Kündigung des Vertrages (Stornierung) sowie eines unberechtigt erklärten Rücktritts durch den Besteller, der als freie Kündigung zu werten ist, bestimmt sich die uns zustehende Vergütung nach der Regelung des § 648 BGB. Die Vergütung beträgt pauschal

  • bei Kündigung nach Vertragsschluss: 5% der vereinbarten Vergütung;
  • bei Kündigung nach Maßaufnahme: 10% der vereinbarten Vergütung;
  • bei Kündigung nach Erstellung der Anlagezeichnung: 15% der vereinbarten Vergütung;
  • bei Kündigung nach Aufnahme und vor Abschluss der Fertigung: zwischen 16% bis 79% der vereinbarten Vergütung in Abhängigkeit von dem konkreten Fertigungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung
  • bei Kündigung nach erfolgter Fertigung der Anlage im Betrieb: 80% der vereinbarten Vergütung

8.2 Dem Besteller bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass uns im Einzelfall unter Berücksichtigung der Bestimmungen in § 648 BGB nur eine geringere Vergütung zusteht. Ebenso sind wir berechtigt, gegenüber dem Besteller nicht die vorgenannten Pauschalbeträge geltend zu machen, sondern konkret nach § 648 BGB über die uns zustehende Vergütung abzurechnen.

 

    9. Eigentumsvorbehalt

    9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis zur vollständigen Zahlung vor.

    9.2 Der Besteller ist bis zur vollständigen Zahlung der Ware verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln.

    9.3 Der Besteller darf die Ware bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen durch Dritte sowie seiner eigenen Insolvenz hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

    9.4 Für den Fall, dass die Ware mit einem Grundstück/Gebäude dergestalt verbunden  wird, dass der Grundstückseigentümer auch das Eigentum an der Ware erwirbt und der Besteller dadurch einen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer erhält, tritt der Besteller diesen Anspruch  an uns unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Zahlung  der Vergütung durch den Besteller ab. Wir nehmen diese Abtretung an.


    10. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

    Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.


    11. Schriftform

    Alle etwaigen Änderungen, Ergänzungen und/oder Aufhebungen der vertraglichen Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine den Verzicht auf die Schriftform beinhaltende Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.


    12. Gerichtsstand

    Für den Fall, dass der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen  Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche  Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrags­verhältnis unser Geschäftssitz in Bielefeld. Wir sind darüber hinaus auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

     

    Bielefeld, im März 2024

    Anschrift

    HIRO LIFT
    Hillenkötter + Ronsieck GmbH
    Meller Straße 6
    33613 Bielefeld

    Hotline: 0800 544 22 22 (kostenlos)
    E-Mail: info@hiro.de

    4.000 Euro Zuschuss von der Krankenkasse. Mehr erfahren
    Eine Runde durchs Werk? Dann bitte hier
    Gestalten Sie Ihren Treppenlift. Zum Konfigurator
    Sie suchen eine Beratung vor Ort?
    Wir finden Ihren Ansprechpartner.
    Wir suchen Ihren Ansprechpartner