Welche Faktoren liegen der neuen Einteilung der Pflegestufen zugrunde?
Die Einteilung bzw. Empfehlung in eine Pflegestufe wurde anhand der Zeitangaben getroffen. Das bezog sich sowohl auf die Grundpflege als auch um hauswirtschaftliche Tätigkeiten.
Das galt bei den Pflegestufen:
- Pflegestufe 1: mindestens 90 Minuten am Tag Unterstützung (Grundpflege mindestens 45 Minuten/Rest hauswirtschaftliche Versorgung)
- Pflegestufe 2: mindestens 180 Minuten am Tag Unterstützung (Grundpflege mindestens 120 Minuten/Rest hauswirtschaftliche Versorgung)
- Pflegestufe 3: mindestens 300 Minuten am Tag Unterstützung (Grundpflege mindestens 240 Minuten/Rest hauswirtschaftliche Versorgung)
Mit Ablösung der Pflegestufen wurde das „Neuen Begutachtungsassessments (NBA)“ eingeführt. Nun bewertet der Gutachter die Selbstständigkeit. Dazu wurden sechs Module definiert:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte sowie außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung
Die Frage nach der Beweglichkeit stellt sich bei der Mobilität. Wie klappt das Hoch- und Heruntergehen von Treppen? Vor allem, wenn es um das Treppensteigen geht, nutzen viele die Alltagserleichterung mit einem Treppenlift wie dem von HIRO. Dabei haben Sie schon seit der Ablöse der Pflegestufen eine Zuschussmöglichkeit von bis zu 4.000 € pro Person mit Pflegegrad und bis zu maximal vier Personen in einem Haushalt. Damit Sie wissen, welche Anforderungen Sie erfüllen müssen und was Sie bei unseren Mobilitätsmachern erwartet, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Gerne führen wir auch eine kostenlose und unverbindliche Beratung vor Ort durch.
Im Modul kognitive und kommunikative Fähigkeiten werden die eigenständige Entscheidungsfähigkeit, die Gesprächsführung sowie die zeitliche und räumliche Orientierung geprüft.
Auch Verhaltensweisen und psychische Problemlagen fließen – anders als bei der Einteilung der Pflegestufe – in die Einschätzung des Pflegegrades. Hier werden soziale Auffälligkeiten wie starke Unruhe, Aggressivität oder Vergesslichkeit in die Gesamtbewertung einbezogen.
Wesentlich ist auch die Selbstversorgung, die sich der Gutachter anschaut. Dabei spielen vor allem die hygienische Pflege sowie die Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten eine Rolle. In der Pflegestufe wurde in diesem Bereich lediglich der Zeitaufwand der Hilfeleistungen der Einteilung zugrunde gelegt.
Das Modul „Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“ befasst sich unter anderem mit der Fragestellung, ob der Betroffene Arztbesuche und die Einnahme von Medikamenten selbst organisieren kann. Aber auch grundlegende medizinische Pflegenotwendigkeiten, wie z.B. eine künstliche Beatmung, die Pflege von permanenten Zugängen fließen maßgeblich in die Bewertung.
Bei der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte wird geschaut, ob der Pflegebedürftige seinen Tagesablauf noch selbst gestalten kann und den Kontakt zu Familie und Freunden aufrechterhält.
Bei der Pflegestufe war der tägliche Pflegeaufwand in Minuten maßgeblich. Beim Pflegegrad werden mittlerweile Punkte vergeben. Kriterium ist dabei die Häufigkeit der Unterstützung sowie der „Schwierigkeitsgrad“ der Maßnahmen für die entsprechende Situation. Alle Punkte werden addiert und lassen eine Einschätzung in die Pflegegrade 1 bis 5 zu. Je höher die Summe aller Punkte, desto höher die Einteilung und desto mehr leistet die Pflegekasse – sollte diese die Empfehlung des Gutachters annehmen. Gleiches galt bereits bei der Pflegestufe. Sie können gegen die Festsetzung Widerspruch einlegen. Ein Zweitgutachten kann eine andere Einschätzung bringen.
Die Einteilung der Punkte:
- Pflegegrad mit geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Punkte von 12,5 bis 27
- Pflegegrad mit erheblicher Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Punkte: 27 bis unter 47,5
- Pflegegrad mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit: Punkte 47,5 bis unter 70
- Pflegegrad mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit: Punkte 70 bis unter 90
- Pflegegrad mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung: Punkte 90 bis 100