Steuererklärung

Der Treppenaufzug auf der Steuererklärung

Der 31. Mai ist für viele Menschen der Stichtag für die Abgabe ihrer Steuererklärung. Seit der Rentenreform im Jahr 2005 gilt das zunehmend auch für Rentner. Liegt man beispielsweise mit seinen Jahreseinnahmen über dem Rentenfreibetrag (derzeit 8.820 € für Ledige und 17.640 € für Verheiratete) oder wird man vom Finanzamt dazu aufgefordert, dann ist man auch als Rentner dazu verpflichtet, eine Erklärung abzugeben.

 

Auch wenn man nicht verpflichtet ist, kann sich die Mühe durchaus lohnen, in den alten Unterlagen zu wühlen. Im vergangenen Jahr beispielsweise lag die durchschnittliche Rückerstattung bei über 900 Euro. Voraussetzung für eine Rückzahlung ist natürlich, dass man zusätzliche Kosten und finanzielle Belastungen geltend machen kann, die die Steuerlast senken.

 

Der Treppenaufzug als „außergewöhnliche Belastung“

Grundsätzlich kann jeder Steuerzahler „außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen. Dazu zählen Kosten, die zum Beispiel durch Krankheit, Schäden an Haus oder Wohnung oder die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt entstanden sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Finanzamt die getätigten Anschaffungen oder Dienstleitungen als notwendig ansieht. Zudem müssen die entstandenen Kosten eine gewisse zumutbare Belastung übersteigen – einen Teil der Ausgaben muss der Steuerzahler also selber tragen. Wie hoch dieser zumutbare Betrag ist, hängt dabei vom Einkommen oder von der Rente ab.

Die Kosten, die durch die Anschaffung eines Treppenaufzugs entstanden sind, können in der Regel als eine solche außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Wichtig ist es dabei, die Notwendigkeit des Treppenaufzugs durch ein ärztliches Attest medizinisch zu bestätigen. Unwesentlich hingegen ist die Tatsache, ob man in der eigenen Immobilie wohnt oder zur Miete. Diesen Steuervorteil kann man auch dann geltend machen, wenn die Pflegeversicherung einen Zuschuss zu den Kosten gewährt hat.

Bei den mitunter hohen Anschaffungskosten für einen Treppenaufzug kann es passieren, dass das Finanzamt diese außergewöhnliche Belastung nicht anerkennen will. Das Finanzamt in Münster beispielsweise verlangte vor einigen Jahren ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten für die Notwendigkeit des Lifts. Dieses sollte vor der Anschaffung erstellt worden sein. Gegen den ablehnenden Bescheid mit dieser Begründung des Finanzamtes klagte ein älteres Ehepaar beim zuständigen Finanzgericht in Münster. Nach einer Revision beim Bundesfinanzhof bekamen sie schließlich Recht. (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil v. 11.02.2016, Az.: 3 K 1097/14 E)

 

Weiterführende Links zu diesem Fall:

 

Alles rund um das Thema Finanzierung

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Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen oder pflegende Angehörige

Neben den konkreten Kosten beispielsweise für den Treppenaufzug können Menschen mit Mobilitätseinschränkungen ggf. auch pauschale Kosten geltend machen. Einzelne Belege müssen bei diesen Pausch(al)beträgen nicht eingereicht werden. Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wird stattdessen ein Mindestbetrag angerechnet. Ab einem Grad der Behinderung von 25 besteht z. B. die Möglichkeit, dass man außergewöhnliche Belastungen im Rahmen des Behindertenpauschbetrags geltend machen kann. Solche Pauschbeträge, die die Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer um einen pauschalen Betrag verringern, gibt es zudem beispielsweise auch für pflegende Angehörige.

 

Mehr Zeit für die Steuererklärung?

Wer befürchtet, dass es bis Ende Mai knapp wird mit der Steuererklärung, kann entweder beim Finanzamt um Aufschub bitten, oder sich an einen Steuerberater wenden. Steuerberater können die Erklärung ihrer Mandanten noch bis zum Jahresende abgeben. Das Finanzamt gewährt oftmals formlose Bitten um Aufschub, wenn man die Gründe für den Aufschub plausibel darlegt. Gleichzeitig ist es gut, wenn man einen zeitnahen neuen Termin für die Abgabe der Steuererklärung vorschlägt.

 

Anschrift

HIRO LIFT
Hillenkötter + Ronsieck GmbH
Meller Straße 6
33613 Bielefeld

Hotline: 0800 544 22 22 (kostenlos)
E-Mail: info@hiro.de

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