Ein Treppenlift im Gemeinschaftseigentum – was ist zu beachten?
Schon heute stellt uns die demographische Entwicklung stetig vor neue Herausforderungen. So stehen viele Wohnungsbesitzer im Gemeinschaftseigentum vor der Frage, wie sie mit dem Wunsch von Miteigentümern nach einem nachträglichen barrierefreien Zugang zur Wohnung umgehen. Zunächst liegt dann der Einbau eines Personenaufzugs als praktikable Lösung nahe. Spätestens mit einem Urteil des BGH im Januar 2017 ist jedoch offensichtlich geworden, dass laut Gesetzgeber kein Anspruch auf den aufwendigen nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs besteht.
Daher kann der Einbau eines Treppenlifts im Gemeinschaftseigentum eine sinnvolle Alternative sein, erfordert dieser doch keine großangelegten Umbaumaßnahmen. Trotzdem gilt es, einige Fallstricke zu beachten, da in einer Eigentümergemeinschaft naturgemäß die Interessen verschiedener Parteien aufeinandertreffen. Die potentiellen Fallstricke lassen sich in rechtliche, finanzielle und auch menschliche Hürden einteilen.
Rechtliche Voraussetzungen
Der Einbau von Treppenliften im Gemeinschaftseigentum ist im Baurecht eindeutig geregelt. Für den Einbau ist, bei Berücksichtigung einiger Vorschriften aus den Landesbauordnungen, keine Baugenehmigung erforderlich. Diese Vorschriften beziehen sich zum Beispiel auf erforderliche Mindesttreppenbreiten nach dem Einbau des Lifts.
Von einem zivilrechtlichen Standpunkt aus betrachtet, zählt der Einbau als Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Daher muss hierfür die Erlaubnis der Eigentümergemeinschaft eingeholt werden. Ein Anspruch auf Zustimmung der Miteigentümer besteht dabei grundsätzlich nicht. Beeinträchtigt der Lift die Miteigentümer jedoch nicht „über das unvermeidliche Maß hinaus“, muss der Einbau in der Regel geduldet werden (so z.B. ein Urteil des OLG München vom 22.02.2008). Schließlich ist die (gefährdungsfreie) Erreichbarkeit der eigenen Wohnräume ein Grundrecht.
In dem Beschluss der Eigentümergemeinschaft zum Treppenlifteinbau sollten einige wichtige Punkte idealerweise im Vorfeld geregelt werden. Dazu zählen die folgenden Fragen: Wer trägt die Anschaffungs- und Unterhaltskosten für den Lift, wer haftet, und soll der Lift nur vorübergehend eingebaut werden? Außerdem sollte die Höhe der Kaution für einen Rückbau festgehalten werden.
Die Finanzierung eines Treppenlifts im Gemeinschaftseigentum
Ein häufiges Missverständnis beim Thema Finanzierung ergibt sich aus dem Irrglauben, das Projekt müsse gemeinschaftlich bezahlt werden. Deshalb ist es hier umso wichtiger, mit dieser Angst der Miteigentümer aufzuräumen. Der Einbau trifft eher dann auf eine breite Zustimmung, wenn nur der oder die Liftnutzer das Projekt finanziell stemmen.
Sollten mehrere Hausbewohner den Lift nutzen wollen, dann empfiehlt sich außerdem die Gründung einer Sondergemeinschaft „Treppenlift“. Diese sollte den Umgang mit Kosten und Folgekosten ebenso festlegen wie die Voraussetzungen, unter denen der Nutzerkreis des Lifts in Zukunft erweitert werden kann. Schließlich kann jeder in die Situation kommen, die Treppe nicht mehr bewältigen zu können und dann auf den Lift angewiesen sein.
Da der Kauf eines Treppenlifts keine kleine und alltägliche Investition ist, gibt es zur finanziellen Entlastung von Liftkäufern verschiedene Zuschussmöglichkeiten und Förderprogramme. Weitere Infos hierzu haben wir in diesem Blogbeitrag zusammengetragen.
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Mögliche menschliche Hürden
Hinter all den rechtlichen und finanziellen Fragen dürfen wir nicht vergessen, dass hinter dem Wunsch nach einem Treppenlift ein menschliches Schicksal steht. Daher ist es umso wichtiger, dass sich Miteigentümer und Hausverwalter in die Situation desjenigen hineindenken, der den Wunsch nach einem Lift geäußert hat. Mit ein wenig Verständnis lassen sich so unangebrachte Bemerkungen und Fragen auf Eigentümerversammlungen vermeiden.
Trotzdem gibt es immer wieder Miteigentümer, die versuchen, Projekte dieser Art zum Scheitern zu bringen. Die Einwände ähneln sich dabei in vielen Fällen. Oft fällt die Behauptung, dass der Einbau des Treppenlifts den Wert der Immobilie mindere, gefolgt von dem Ratschlag, man solle doch lieber die langjährig bewohnte Wohnung verlassen und umziehen. Dem Vorwurf der Wertminderung lässt sich zum Beispiel durch alternative Befestigungsmöglichkeiten für den Lift begegnen. Anders als bei der üblichen Verschraubung der Lift-Fahrbahn mit der Treppe ist ein Anbohren der Stufen dort nicht erforderlich. So bleibt der Wert der Treppe erhalten.
Fazit
Im Gemeinschaftseigentum kann die Nachrüstung eines Treppenlifts eine sinnvolle Alternative zum Personenaufzug darstellen. Ein wesentlicher Vorteil liegt dabei darin, dass der Einbau in nahezu jedem Treppenhaus ohne große Umbauten möglich ist. Gerade in einer Eigentümergemeinschaft, in der naturgemäß verschiedenste Positionen aufeinandertreffen, ist eine gute Absprache trotzdem unabdingbar. Werden rechtliche, finanzielle und menschliche Hürden im Vorfeld abgeklärt und ausgeräumt, dann sollte einer zukunftsfähigen Lösung für alle Eigentümer nichts mehr im Wege stehen.
Dieser Beitrag basiert auf dem Artikel „Einfach stufenlos“ von unserem Autor und Vertriebskoordinator Wolfgang Zeferer. Dieser ist im Fachmagazin für Immobilienverwalter, DDIVaktuell, Ausgabe 06/2017 erschienen.