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Gespräch Patient und Arzt

Pflegegrad statt Pflegestufe: Das Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

Wer sich mit dem Thema der finanziellen Unterstützung für pflegebedürftigte Menschen befasst, der ist bisher zwangsläufig mit dem Begriff der „Pflegestufe“ in Berührung gekommen. Die Pflegestufe beschreibt das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit eines Menschen – und bestimmt damit, welche Versorgung mit Bar- und Sachleistungen einer pflegebedürftigen Person durch ihre Pflegeversicherung zukommen kann. Die Pflegestufen und ihre Vorteile werden hier in einem eigenen Blogbeitrag beleuchtet.

 

Anfang 2017 steht uns der letzte Teil einer großen Pflegereform bevor: Ab dem 1.1.2017 treten die letzten Änderungen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (kurz: PSG II) in Kraft. Durch dieses möchte der Gesetzgeber vor allem die Pflege zu Hause fördern und denjenigen mehr finanzielle Unterstützung zukommen lassen, die sich für die häusliche Pflege entscheiden. Im Rahmen dieser Reform werden Anfang 2017 die neuen Pflegegrade eingeführt, welche die bekannten Pflegestufen ablösen.

 

Der Stand bis Ende 2016: Die Pflegestufen

Bisher wurde das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit eines Menschen durch die Pflegestufen 1, 2 und 3 abgebildet. Diese zielten in ihrer Auslegung in erster Linie auf körperlich erkrankte Menschen ab, sodass selbige nach dem Erhalt einer Pflegestufe von Unterstützungsleistungen ihrer Pflegeversicherung profitieren konnten.

Geistig beeinträchtigte Personen, etwa Demenzkranke, fielen oftmals durch das Raster und erhielten keine Pflegestufe, wenn ihre körperliche Gesundheit nicht eingeschränkt war. Zwar hat der Gesetzgeber hier in den letzten Jahren schrittweise nachgebessert, sodass auch demenziell erkrankte Personen Hilfeleistungen durch die Pflegeversicherung erhalten können, wenn sie beispielsweise in der Bewältigung des Alltags (ihrer sogenannten Alltagskompetenz) erheblich eingeschränkt sind. Diese „Leistungen nach §45a und §45b SGB XI“ werden umgangssprachlich auch als „Pflegestufe 0“ bezeichnet. Eine vollständige Gleichstellung von körperlich erkrankten und demenzkranken Pflegebedürftigen in Bezug auf eine mögliche Unterstützung durch die Pflegeversicherung wurde aber auch durch die „Pflegestufe 0“ nicht erreicht.

 

Die neuen Pflegegrade

Ab Januar 2017 lösen im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes nun die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 die alten Pflegestufen ab. Grundsätzlich bieten die neuen Pflegegrade die gleichen Vorteile wie vorher die Pflegestufen: Durch die Einstufung in einen Pflegegrad kann eine pflegebedürftige Person etwa verschiedene Unterstützungsleistungen von ihrer Pflegeversicherung erhalten.

Durch die breitere Staffelung in fünf Pflegegrade werden ab 2017 tendenziell mehr Menschen einen Pflegegrad zugesprochen bekommen als bisher. Somit wird ein größerer Personenkreis von unterstützenden Leistungen seiner Pflegeversicherung profitieren können. Außerdem soll insbesondere die Unterstützung für demenziell erkrankte Personen gestärkt werden, da diese ab 2017 Zugang zu den gleichen Leistungen der Pflegeversicherung bekommen sollen wie ein körperlich erkrankter Mensch.

 

Wie beantragt man einen Pflegegrad?

Der grundsätzliche Ablauf bleibt wie schon bei der Beantragung einer Pflegestufe. Zunächst muss bei der Pflegeversicherung ein Antrag auf die Zuordnung eines Pflegegrades gestellt werden. Daraufhin wird mit dem Antragsteller ein Termin für eine Begutachtung verinbart. Diese erfolgt bei gesetzlich Versichten meist durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (kurz: MDK), bei privat Versicherten dagegen durch die Medicproof GmbH. Die Gutachter untersuchen die Pflegebedürftigkeit der einzustufenden Person und nehmen schließlich ihre Einstufung in einen Pflegegrad vor. Sowohl der Antrag auf die Einstufung in einen Pflegegrad als auch die folgende Begutachtung sind kostenlos.

Neu sind die Kriterien, anhand derer die Einstufung ab 2017 vorgenommen wird: Entscheidend ist jetzt der noch vorhandene Grad an Selbstständigkeit einer Person. Je stärker die einzustufende Person in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt ist, desto höher ist der Pflegegrad, der ihr schlussendlich zugeteilt wird. Diese Einstufung findet anhand eines neuen Prüfverfahrens namens NBA („Neues Begutachtungsassessment“) statt, einer Art Fragenkatalog. Dabei wird die pflegebedürftige Person in sechs verschiedenen Bereichen im Hinblick auf ihre Selbstständigkeit betrachtet:

 

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen / Psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Aus dem Gesamtergebnis, einer Punktzahl zwischen 12,5 und 100, ergibt sich danach die Einteilung in die Pflegegrade 1 bis 5.

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Die fünf Pflegegrade und ihre Kurzbeschreibung

 

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
    (12,5 bis unter 27 Punkte im NBA).
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
    (27 bis unter 47,5 Punkte).
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
    (47,5 bis unter 70 Punkte).
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
    (70 bis unter 90 Punkte).
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und besondere
    Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).

 

Was passiert, wenn ich bereits eine Pflegestufe habe?

Hat eine pflegebedürftige Person bis Ende 2016 bereits eine Pflegestufe erhalten, wird diese ab Januar 2017 einfach in den entsprechenden neuen Pflegegrad überführt. In diesem Falle muss keine erneute Einstufung stattfinden. Dabei gilt ein Bestandsschutz: Das heißt, dass eine pflegebedürftige Person nicht schlechter eingestuft werden kann als sie vorher in den Pflegestufen eingestuft war. Die Überführung von vorhandenen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade findet im Wesentlichen nach zwei Regeln statt:

 

  • Personen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden von ihrer bestehenden Pflegestufe aus in den nächsthöheren Pflegegrad eingestuft.
    Beispiel: Hatte ein körperlich beeinträchtigter Mensch vorher Pflegestufe 1, wird er ab 2017 automatisch in Pflegegrad 2 überführt.
  • Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (oftmals demenziell erkankte Personen) werden von ihrer bestehenden Pflegestufe aus in den übernächsten Pflegegrad eingestuft.
    Beispiel: War ein pflegebedürftiger Mensch mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vorher in Pflegestufe 1 eingeteilt, wird er zum 1.1.2017 in Pflegegrad 3 überführt.

Natürlich kann weiterhin jederzeit ein Antrag auf eine erneute Begutachtung der pflegebedürftigen Person gestellt werden, sollte sich zum Beispiel ihre Pflegebedürftigkeit steigern.

 

Welche Pflegestufe und welcher Pflegegrad sind Voraussetzung für einen Zuschuss zum Treppenlift?

Der Einbau eines Treppenliftes ist eine „wohnumfeldverbessernde Maßnahme“, die von den Pflegekassen mit bis zu 4.000 Euro bezuschusst wird. Das gilt für jede pflegebedürftige Person, die den Treppenlift benutzt. Ein Ehepaar kann also beispielsweise mit einem Zuschuss von bis zu 8.000 Euro rechnen, wenn beide Partner pflegebedürftig sind. Voraussetzung ist derzeit die Zuordnung einer Pflegestufe oder ab 2017 eines Pflegegrades. Weitere Informationen zum Thema Zuschüsse finden Sie auf dieser Seite.

 

 

Linktipps

 

  • Mehr über die neuen Pflegegrade und das Begutachtungsverfahren NBA erfahren Sie hier.
  • Mit dem  Pflegegrad-Rechner können Sie einfach den Pflegegrad berechnen, den Sie voraussichtlich erhalten werden.

 

Anschrift

HIRO LIFT
Hillenkötter + Ronsieck GmbH
Meller Straße 6
33613 Bielefeld

Hotline: 0800 544 22 22 (kostenlos)
E-Mail: info@hiro.de

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