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Baustelle barrierefreies Bauen

DIN 18040: Die Norm für barrierefreies Bauen

Laut Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes sind alle Menschen gleich und niemand darf beispielsweise aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden. Der Staat hat die Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Um Gebäude, Wege und Zugänge gleichermaßen für jeden zugänglich zu machen gibt es die DIN 18040.

 

Wer nicht mehr so gut zu Fuß ist oder Probleme mit dem Sehen oder Hören hat, dem fällt es oft schwer, sich frei in einem Gebäude zu bewegen. Schon eine einzige Stufe kann für einen Rollstuhlfahrer zum unüberwindbaren Hindernis werden, das den selbständigen Zugang zum ganzen Gebäude unmöglich macht. Die DIN 18040 berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Gehörlosen und Blinden sowie von Menschen mit motorischen oder kognitiven Einschränkungen. Unterteilt wird die DIN 18040 in drei Bereiche:

 

DIN 18040-1 Öffentlich zugängliche Gebäude

 

Die DIN 18040-1 gilt für öffentlich zugängliche Gebäude und deren frei zugängliche Außenanlagen. Neben Verwaltungsgebäuden und Krankenhäusern sind dies beispielsweise auch Sport- und Freizeitstätten, Kultureinrichtungen sowie Geschäfte und Gaststätten.

In dieser Norm sind unter anderem Bewegungsflächen und Platzbedarf geregelt. Zwei Rollstuhlfahrer, die sich begegnen sollten beispielsweise eine Fläche von mindestens 180 cm x 180 cm zur Verfügung haben. Umfassende Brandschutzkonzepte sind ebenso Teil dieser Norm wie besondere Regelungen für Sportstätten oder Veranstaltungsräume. Über die DIN 18040-1 hinausgehend gibt es weitere Vorschriften und Regelungen, beispielsweise für Arbeitsstätten in Form der Technischen Regeln für Arbeitsstätten („ASR“).

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DIN 18040-2 für Gebäude mit Wohnungen

Die barrierefreie Planung, Ausführung und Ausstattung von Gebäuden mit Wohnungen und deren Außenanlagen wird im zweiten Teil der DIN 18040 beschrieben. Bei den Wohnungen wird zudem unterschieden zwischen „barrierefrei nutzbaren Wohnungen“ und „barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen“.

In Abgrenzung zum ersten Teil der Norm werden hier beispielsweise auch Anforderungen an Küchen und Essplätzen sowie an Wohn- und Schlafräume definiert. Im privaten Wohnungsbau sind einige Anforderungen zudem nicht so hoch wie in öffentlichen Gebäuden. Ein Beispiel dafür sind Aufzüge, die in öffentlichen Gebäuden über eine Tragkraft von 630 kg und einer Fahrkorbfläche von mindestens 1.100 x 1.400 mm ausgestattet sein müssen (Aufzugtyp 2 der DIN 81-70). In privaten Wohnhäusern können auch Aufzüge vom Typ 1 bis 450 kg ausreichend sein.

 

18040-3 für den öffentlichen Verkehrs- und Freiraum

Der dritte Teil der DIN-18040 beschreibt Anforderungen und Grundregeln für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Freiräumen. Dazu gehören beispielsweise geeignete Bodenbeläge und Materialien. Die Oberfläche von Fußgängerwegen muss unter anderem eben, fugenarm, rutschhemmend, taktil erkennbar sowie erschütterungs- und blendfrei gestaltet werden. Wichtig sind zudem Leitsysteme, mit dessen Hilfe sich Menschen einfacher orientieren können. Dazu gibt es weitere Normen, auf die an dieser Stelle hingewiesen wird. Die Norm 32984 beispielsweise beschreibt den Einsatz einheitlicher Orientierungshilfen, die speziell blinden oder sehbehinderten Menschen eindeutige Signale geben und ihnen somit bei der Orientierung helfen.

Viele dieser Maßnahmen fallen im Alltag gar nicht weiter auf. Sie sind aber eine große Hilfe für jene Menschen, die darauf angewiesen sind. Letztendlich profitieren alle Menschen von möglichst barrierearmen Gebäuden und Orten.

 

taktile Leitplatten zur Orientierung
Taktile Leitplatten vor einem Zebrastreifen helfen Menschen mit Sehbehinderungen bei der Orientierung.

Titelbild von MichaelGaida via pixabay.

 

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