Mutter und Tochter

Was bedeutet eigentlich „Pflegestufe“?

Wer nach finanzieller Unterstützung zur Pflege von Angehörigen sucht, stößt schnell auf den Begriff der „Pflegestufe“. Die Pflegestufen beschreiben das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit eines Menschen und werden vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (kurz: „MDK“) geprüft und von den Pflegekassen zugeteilt.

 

 

Welche Vorteile bieten die Pflegestufen?

Liegt die Zuordnung in eine Pflegestufe vor, so zahlt die Pflegeversicherung einen Teil der Grundpflege und der Versorgung des Pflegebedürftigen in Form von Bar- und Sachleistungen. Beispielsweise steht dem Pflegebedürftigen das sogenannte Pflegegeld zu, mit dem ein Teil der Kosten für seine Versorgung finanziert werden kann.

Die Pflegekassen bezahlen darüber hinaus Pflegehilfsmittel und können sich auch an den Kosten für Umbaumaßnahmen des Wohnumfeldes beteiligen, die für die häusliche Pflege erforderlich sind. Hierzu gehören beispielsweise auch die Zuschüsse zu einem Treppenlift.

Wichtig zu wissen ist, dass diese Leistungen nicht rückwirkend erbracht werden, sondern frühestens vom Monat der Antragstellung an. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Versicherungsleistungen und keine Sozialleistungen und daher vom Einkommen und vom Vermögen des Pflegebedürftigen unabhängig.

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Wie beantragt man eine Pflegestufe?

Der Antrag auf die Zuordnung einer Pflegestufe wird durch den Pflegebedürftigen (oder in seinem Namen) bei seiner Pflegeversicherung gestellt. Diese ist in der Regel unter der gleichen Anschrift wie die entsprechende Krankenversicherung zu finden. Der Antrag kann formlos gestellt werden, es empfiehlt sich zur Dokumentation allerdings, diesen schriftlich einzureichen. Viele Pflegeversicherungen haben zu diesem Zweck auch vorgedruckte Formulare, die verwendet werden können. Für den Antrag müssen keine ärztlichen Bescheinigungen oder Diagnosen vorliegen, es zählt der tatsächliche Pflegebedarf. Anders herum begründet allein die Diagnose einer schweren Krankheit noch keinen Anspruch auf die Zuteilung einer Pflegestufe oder damit verbundene Leistungen.

Nach der Antragstellung schickt die Pflegekasse meist Informationsmaterial und ein Pflegetagebuch, zudem wird ein Termin für die Begutachtung durch den MDK vereinbart. Im Rahmen dieses Termins soll nicht nur der Pflegebedarf erörtert werden, es geht auch darum, den Pflegebedürftigen sowie die pflegenden Angehörigen zu beraten.

Zur Vorbereitung auf diesen Termin empfiehlt es sich, anhand des Pflegetagebuchs einige Tage lang zu dokumentieren, welche Tätigkeiten zur Unterstützung notwendig waren und welcher zeitliche Aufwand damit einherging. Auch weitere Fragen oder Notizen können hilfreich sein. Der MdK fertigt im Anschluss an den Termin ein Gutachten an, das an die Pflegekasse übermittelt wird. Diese entscheidet dann über die Pflegestufe und erstellt einen entsprechenden Bescheid.

Der Antrag sowie die Begutachtung sind in jedem Falle kostenlos. Auch wenn der Antrag abgelehnt wird kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden. Dies macht insbesondere Sinn, wenn sich die Umstände beispielsweise nach einem Sturz verschlechtern.

 

Welche Pflegestufen gibt es?

Die Einstufung richtet sich in erster Linie danach, wie viel Unterstützung der Pflegebedürftige bei der Grundpflege benötigt. Unter Grundpflege fällt die Unterstützung bei der Körperpflege, bei den Toilettengängen oder bei der Nahrungsaufnahme. Es werden aber auch andere Tätigkeiten anerkannt, die ein Pflegebedürftiger benötigt, wie beispielsweise die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten.

 

  • Für die Pflegestufe 1 ist eine „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ nachzuweisen. Das bedeutet einen Pflegeaufwand von insgesamt mindestens 90 Minuten am Tag, wovon 46 Minuten auf die Grundpflege entfallen.
  • Die Pflegestufe 2 („schwere Pflegebedürftigkeit“) ist erreicht, wenn der Pflegeaufwand 180 Minuten täglich überschreitet, wovon 120 Minuten auf die Grundpflege entfallen.
  • Die „schwerste Pflegebedürftigkeit“ der Pflegestufe 3 liegt vor, wenn der Pflegebedürftige mehr als 300 Minuten lang Unterstützung benötigt, wovon mindestens 140 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen.

Insbesondere bei dementen Pflegebedürftigen werden diese Voraussetzungen oftmals nicht erfüllt, obwohl ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung besteht. Stellt der MDK bei der Begutachtung fest, dass beispielsweise die Grundpflege weniger als 46 Minuten in Anspruch nimmt, aber dennoch eine „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ vorliegt, so können dennoch „Leistungen nach §45a und §45b SGB XI“ beantragt werden. Dies wird umgangssprachlich auch als Pflegestufe 0 bezeichnet. 

 

 

Linktipps

 

  • Kostenloses Pflegetagebuch zum Herunterladen: https://www.vdk.de/kv-soemmerda/ID112341
  • Was ist „Grundpflege“ und welche Zeiten sind dafür vorgesehen: https://www.pflegeverantwortung.de/grundpflege-definition.html
  • Mehr zum Thema Pflege beim Bundesministerium für Gesundheit: https://www.bmg.bund.de/themen/pflege.html – insbesondere zu den Pflegestufen: https://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegebeduerftigkeit/pflegestufen.html

 

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