Anschrift
HIRO LIFT
Hillenkötter + Ronsieck GmbH
Meller Straße 6
33613 Bielefeld
Hotline: 0800 544 22 22 (kostenlos)
E-Mail: info@hiro.de
Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle unseren, auch zukünftigen Bestellungen. Entgegenstehende, von unseren Einkaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzenden Bedingungen unseres Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen sind auch dann verbindlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
Von uns maschinell erstellte Bestellungen sind auch ohne Unterschrift gültig. Unsere Bestellungen sind uns vom Lieferanten unter Angabe der Auftragsnummer innerhalb von 4 Tagen schriftlich zu bestätigen, anderenfalls sind wir von jeder Verpflichtung aus der Bestellung frei. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie Modellen und Formen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen, auch wenn der Lieferant sie nach unseren Angaben selbst angefertigt hat, ohne unsere schriftliche Zustimmung weder weiter verwertet noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, sondern sind geheim zu halten. Sie sind ausschließlich für die Ausführung unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dem Lieferanten ist es nur aufgrund unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gestattet, in seinen Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen zu uns hinzuweisen. Wird bekannt, dass der Lieferant seine Zahlungen eingestellt hat oder wird über ihn das Insolvenzverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Soweit die gesetzliche Mehrwertsteuer in der Auftragsbestätigung oder Rechnung nicht gesondert ausgewiesen ist, ist sie im Preis enthalten. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Verwendet der Lieferant trotz entgegenstehender Vereinbarung Einwegpaletten, erfolgt deren Entsorgung durch uns auf Kosten des Lieferanten. Rechnungen per mail sind an rechnungen@hirolift.de zu senden, Die Mehrwertsteuer ist in allen Rechnungen gesondert auszuweisen. Alle Rechnungen haben unsere Bestellnummer und den Namen unseres Disponenten zu enthalten. Die Bezahlung von Rechnungen erfolgt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, bis zum 15. Tag des der Lieferung folgenden Monats abzüglich 3 % Skonto oder bis zum 15. Tag des der Lieferung folgenden übernächsten Monats netto. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
Der schriftlich vereinbarte Liefertermin ist als Fixtermin zu verstehen und verbindlich. Die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins stellt wesentliche Vertragspflicht des Lieferanten dar. Soweit wir in unseren Bestellungen keinen Liefertermin nennen, hat die Lieferung unverzüglich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen/Leistungen kommt es auf den Eingang der bestellten Ware/Leistung an dem von uns genannten Lieferort an. Teillieferungen oder Teilleistungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch uns. Der Lieferant wird uns sämtliche Umstände, welche die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, unverzüglich schriftlich anzeigen, um eine möglichst rasche Klärung der weiteren Vorgangsweise zu ermöglichen. Gerät der Lieferant in Lieferverzug, können wir eine Pönale von 0,3 % des Bestellwertes pro Kalendertag Terminüberschreitung fordern. Insgesamt beträgt die Pönale jedoch höchstens 5 % des Bestellwertes. Wir behalten uns die Geltendmachung eines etwaigen, die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens vor. In Einzelfällen können wir, nach eigenem Ermessen, von der Geltendmachung der Vertragsstrafe ganz oder teilweise absehen, ein diesbezüglicher Anspruch des Lieferanten besteht nicht. Im Falle der Terminüberschreitung sind wir, bei Gefahr im Verzug, bei Eilbedürftigkeit oder um weiteren Schaden zu vermeiden, ohne Nachfristsetzung dazu berechtigt, die vom Lieferanten noch nicht erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen durch einen Dritten, zu Lasten des Lieferanten durchführen zu lassen. Waren werden ausschließlich mit vollständigen Dokumenten – Lieferscheine und Frachtpapiere – entgegengenommen. Bei allen Produkten bei welchen Sicherheitsdatenblättern, Prüf- und Werkszeugnisse, Betriebsanleitungen, Technische Datenblätter, Beschreibungen, Dokumentationen oder Gefahrenhinweise, gesetzlich geforderte Zertifikate, Hersteller- oder Konformitätserklärungen, Nachweise über die Erlangung oder Vergabe von Prüf- oder Normzeichen vorgeschrieben sind, sind diese Bestandteil des Liefer- und Leistungsumfanges. Alle diese Schriftstücke sind grundsätzlich in deutscher Sprache zusammen mit der Ware/Leistung zu übermitteln. Die Weitervergabe von Bestellungen oder wesentlichen Teilen von Bestellungen bedarf der ausdrücklichen vorherigen und schriftlichen Genehmigung durch den Besteller. Davon ausgenommen sind die Beschaffung von Vormaterialien für die Produktion beziehungsweise für die Fertigung erforderliche Norm- und Spezialteile. Diese Genehmigung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Haftung. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gegenüber uns sind unwirksam.
Die Liefergefahren gehen erst mit Anlieferung und erfolgter Abladung in unserem Haus Bielefeld, sofern diese Empfängerin der Ware ist, oder an der vereinbarten Liefer- oder Verwendungsstelle auf uns über.
Der Lieferant ist verpflichtet, eine dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Der Lieferant verpflichtet sich, Vertragsgegenstände im Allgemeinen und Zeichnungsteile im speziellen, vor Auslieferung an uns zu prüfen und nur Waren auszuliefern, welche unseren Spezifikationen und Vorgaben entsprechen. Ferner verpflichtet sich der Lieferant Dokumentationen zu qualitätssichernden Maßnahmen, insbesondere über Prüfergebnisse der Endprüfung von Zeichnungsteilen in geeigneter Weise anzufertigen und in die relevanten Prüf- und Funktionsmaße in sogenannten Prüfprotokollen festzuhalten. Wir behalten uns vor, Art und Umfang der Qualitätssicherung durch Abschluss einer entsprechenden Qualitätssicherungsvereinbarung zu konkretisieren. Angelieferte Ware ist von uns innerhalb angemessener Frist auf mögliche Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu überprüfen; wir sind verpflichtet, festgestellte Mängel innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der Ware bei uns gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Erhalt der Lieferung. Bei Mängeln der Ware sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung der festgestellten Mängel oder Ersatzlieferung zu verlangen. Ist der Lieferant hierzu innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht in der Lage oder verweigert er die Nacherfüllung oder ist diese aus anderen Gründen unzumutbar, sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die festgestellten Mängel beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. In dringenden Fällen können wir ohne Rücksprache mit dem Lieferanten die entsprechenden Maßnahmen selbst treffen, ohne dass wir eine Nachfrist gewähren müssen. Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen unserer Kunden frei, die uns aufgrund der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware entstehen. Dazu gehören insbesondere Ansprüche auf Ersatz der uns und unseren Kunden infolge der Mangelhaftigkeit entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Lieferant ist berechtigt, unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB die von uns gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern.
Alle von uns beigestellten Materialien, Beistellteile und Behelfe (Zeichnungen, Formulare, Dokumente, Programme, Vorrichtungen, Werkzeuge und dergleichen) verbleiben in unserem uneingeschränkten Eigentum und dürfen ausschließlich zur Erfüllung unserer getätigten Bestellungen verwendet werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die durch uns beigestellten Materialien, Beistellteile und Behelfe (Zeichnungen, Dokumente, Formulare, Programme, Vorrichtungen, Werkzeuge und dergleichen) sorgsam zu behandeln und auf Verlangen von uns unverzüglich und im vollen Umfang zurückzugeben. Werden die von uns beigestellten Materialien oder Beistellteile und Behelfe vom Lieferanten im Zuge seiner Tätigkeit zerstört oder beschädigt, so sind diese vom Lieferanten unverzüglich und auf seine Kosten zu reparieren beziehungsweise zu er-setzen. Werden dem Lieferanten zur Vertragserfüllung notwendige Güter direkt von einem anderen Unterlieferanten von uns beigestellt, so sind diese im Zuge des Wareneingangs im Werk des Lieferanten auf Qualität, Funktion und Quantität hinzuprüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist uns in schriftlicher Form zu übermitteln. Übermittlung per E-Mail an unsere Abteilung Einkauf gilt zu diesem Zweck als ausreichend; ebenso sind Prüfprotokolle beizufügen. Im Übrigen stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, wonach wir berechtigt sind, bei Mängeln der Ware Minderung des Kaufpreises geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 10 Jahre. Der Lieferant sichert uns zu, dass die Ware den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen DIN-Normen bzw. dem neuesten Stand des Wissens, der Technik und der Wissenschaft entspricht, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Die Annahmeregelungen gemäß ISO 3269 gelten ausdrücklich als vereinbart. Für den Fall der Oberflächenveredelung hochfester Teile sichert uns der Lieferant zu, dass die uns gelieferte Ware unter Beachtung der DIN 50969 bzw. der DIN/ISO 4042 hergestellt und von ihm geprüft worden ist.
Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferte Ware frei ist von verbotenen Stoffen gemäß der Verordnung über Verbote und Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnissen nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien – Verbotsverordnung) in der jeweils gültigen gesetzlichen Fassung. Lieferant wird die daneben geltenden Gefahrstoffregelungen der REACH-Verordnung EG Nr. 1907/2006 beachten und seinen sich daraus ergebenden Informationspflichten gegen-über uns nachkommen. Führt die Beachtung dieser Vorschriften zur Veränderung der vom Lieferanten gelieferten Ware oder berührt diese die Verwendungsmöglichkeiten oder Qualität der Waren, so hat der Lieferant uns hierüber unverzüglich zu informieren. Mit der Annahme der Bestellung bestätigt uns der Lieferant, dass alle von ihm gelieferten Waren den Anforderungen der REACH-Verordnung EG Nr. 1907/2006 sowie der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU entsprechen.
Werden wir aufgrund von Produkthaftung in Anspruch genommen, stellt uns der Lieferant von sämtlichen Ansprüchen frei, sofern und soweit der Schaden auf einem Mangel der vom Lieferanten gelieferten Ware beruht und den Lieferanten – im Fall der verschuldensabhängigen Haftung – ein Verschulden trifft. Der Lieferant hat die notwendigen Kosten und Aufwendungen einer durch den Mangel verursachten Rückrufaktion zu tragen. Der Lieferant verpflichtet sich, für die Dauer der Geschäftsbeziehung eine Produkthaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen, welche auch das Rückrufrisiko fehlerhafter Ware absichert. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Verlangen Umfang und Bestätigung der Versicherung in geeigneter Form nachzuweisen.
Der Lieferant sichert zu, dass er die menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben des LkSG einhält und entlang seiner Lieferkette angemessen adressiert. Aufgrund von § 6 Absatz 6 Nr. 2 LkSG gilt dies ausdrücklich auch für solche Lieferanten, die nicht bereits nach dem LkSG zur Beachtung dieses Gesetzes verpflichtet sind. Die Lieferkette im Sinne von 15 Absatz a. bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden. Sie erfasst das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich, das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und das Handeln eines mittelbaren Zulieferers. Der Lieferant verpflichtet sich entsprechend § 5 des LkSG zur Durchführung von Risikoanalysen und entsprechend § 6 LkSG unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, wenn er im Rahmen einer Risikoanalyse ein Risiko feststellt. Sollten wir Hinweise auf die Nichteinhaltung des LkSG seitens des Lieferanten erlangen, so sind wir berechtigt, die Geschäftsbeziehung direkt zu beenden und von allen laufenden Bestellungen zurückzutreten.
Der Lieferant und Hiro verpflichten sich, im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung sämtliche deutschen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von jeglicher Art von Korruption einzuhalten. Diese Verpflichtung umfasst insbesondere aber nicht abschließend das Verbot unrechtmäßiger Zahlungen oder die Gewährung anderer unrechtmäßiger Vorteile an Geschäftspartnern, an deren Mitarbeiter, Familienangehörige oder sonstige Partner oder sonstige Personen. Der Lieferant und Hiro werden sich gegenseitig bei Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption unterstützen und sich insbesondere gegenseitig unverzüglich informieren, soweit sie Kenntnis oder einen konkreten Verdacht von Korruptionsfällen haben, die mit diesem Vertrag oder seiner Erfüllung in einem konkreten Zusammenhang stehen. Erweist sich ein Verdacht als begründet, muss uns der Lieferant innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, dann können wir von Verträgen mit dem Lieferanten zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung kündigen. Stellen wir fest oder erlangen Kenntnis davon, dass der Lieferant gegen Antikorruptionsvorschriften verstößt, sind wir berechtigt, von Verträgen mit dem Lieferanten zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Der Lieferant versichert uns gegenüber, die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestlohn einzuhalten und insbesondere den gesetzlichen Mindestlohn fristgerecht an seine Arbeitnehmer zahlt und die gesetzlichen Dokumentationspflichten einhält. Ferner verpflichtet sich der Lieferant, die von uns im Rahmen der Bestellung/Beauftragung beauftragten Subunternehmer ebenfalls vertraglich zur Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestlohn zu verpflichten. Der Lieferant sorgt ferner dafür, dass Subunternehmer wiederum ihren Nachunternehmen, die im Rahmen der Bestellung/Beauftragung tätig werden, entsprechende Verpflichtungen auferlegen. Im Falle eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz durch den Lieferanten oder seiner Subunternehmer, hat der Lieferant uns hiervon unverzüglich schriftlich zu informieren. Von etwaigen Forderungen im Zusammenhang mit dem Mindestlohn stellt der Lieferant uns vollumfänglich frei.
Die Abtretung von Forderungen aus dem Lieferantenverhältnis bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Der Lieferant wird alle nicht offenkundigen und nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmten kaufmännischen und betrieblichen Informationen von uns oder dessen Kunden, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich und als Geschäftsgeheimnis behandeln und weder ganz noch teilweise Dritten direkt oder indirekt zugänglich machen und nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwenden. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.
Sofern nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz in Bielefeld.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, Ansprüche aus Schecks und Wechseln und sonstigen, sich aus dem Geschäft ergebenden Rechten und Pflichten ist für beide Teile Bielefeld, Deutschland. Wir sind jedoch auch berechtigt, die für den Sitz des Lieferanten zuständigen Gerichte anzurufen
Mit Entstehung der Geschäftsverbindung verarbeiten und speichern wir personenbezogene Daten, die für die Durchführung der Geschäftsverbindung, insbesondere Bestellabwicklung und Vertragserfüllung erforderlich sind, nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), hier insbesondere gemäß Art. 6 Abs. 1 b) oder c) DSGVO anderenfalls, sofern uns die Einwilligung der betroffenen Person zur Verarbeitung vorliegt. Bei kreditorischen Risiken übermitteln wir personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Mailanschrift, Angaben zum Unternehmen und gegebenenfalls Vertrags- und Forderungsdaten) zum Zweck der Bonitätsprüfung sowie zur Prüfung auf Zustellbarkeit der angegebenen Anschrift und zum Zweck der Inkassobearbeitung an mit uns kooperierende Wirtschaftsauskunfteien. Die Rechtsgrundlage dieser Übermittlung sind Art 6 I b DSGVO und Art 6 I f DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage des Art 6 I f DSGVO erfolgen nur, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz der personenbezogenen Daten erfordern, überwiegen.
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sind, betrifft dies nicht. die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen; die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.
Bielefeld, im Oktober 2024