DIN EN 81-70: Die Norm für barrierefreie Aufzüge
Eigentlich sollte ein Personenaufzug immer barrierefrei gestaltet sein, damit möglichst alle Menschen die Höhenunterschiede selbstständig und ohne fremde Hilfe überwinden können. Doch nicht jeder Aufzug ist automatisch behindertengerecht oder barrierefrei. Dazu müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden werden. In Deutschland beschreibt die DIN Norm EN 81-70 verschiedene Anforderungen, die ein behindertengerechter Aufzug erfüllen muss. Darüber hinaus gibt es zahlreiche andere Normen und Bauordnungen, die abweichende oder ergänzende Angaben für die Barrierefreiheit von Aufzügen vorgeben.
Drei Aufzugstypen der DIN EN 81-70
Die DIN Norm unterscheidet hinsichtlich der Größe und Tragfähigkeit drei verschiedene Typen von Aufzügen für die Zugänglichkeit durch verschiedene Norm-Rollstühle. Für diese Typen formuliert die DIN Norm unterschiedliche Anforderungen:
Typ 1: Aufzüge für einen Rollstuhlfahrer
mit einer Tragkraft bis zu 450kg und einer Fahrkorbfläche von 1.000 x 1.250 mm
Typ 2: Aufzüge für einen Rollstuhlfahrer mit einer Begleitperson
mit einer Tragkraft bis zu 630kg und einer Fahrkorbfläche von 1.100 x 1.400 mm
Typ 3: Aufzüge für einen Rollstuhlfahrer und mehrere Begleitpersonen
mit einer Tragkraft bis zu 1.275 kg und einer Fahrkorbfläche von 2.000 x 1.400 mm
Allgemeine Anforderungen an barrierefreie Aufzüge
Für alle drei in der DIN-Norm beschriebenen Aufzugstypen gelten allgemeine Anforderungen, die eingehalten werden müssen, zudem gibt es weitere empfohlene Ausstattungsmerkmale. Die Anforderungen beginnen dabei schon mit der Fläche vor dem Eingang zum Aufzug. Diese muss beispielsweise für Benutzer elektrischer Rollstühle ausreichend Platz zum rangieren bieten.
Die Bedienelemente sowohl außen auf den einzelnen Etagen wie auch im Innern der Aufzugskabine sind so anzubringen, dass sie auch von Rollstuhlfahrern leicht zu erreichen sind. Zudem ist die Bedienung für Menschen mit Sehbehinderungen durch eine Relief- oder Punktschrift zu möglichen. Hilfreich ist auch die gute Ausleuchtung der Kabine sowie optische und akustische Anzeigen/Ansagen über das erreichte Stockwerk.
Griffstangen oder in die Kabinenwand eingelassene Klappsitze geben mobilitätseingeschränkten Personen zusätzliche Sicherheit, großflächige Spiegel gegenüber der Tür ermöglichen eine bessere Koordination und Übersichtlichkeit bei der Ein- und Ausfahrt in den Aufzug mit dem Rollstuhl. Dies ist insbesondere bei Aufzügen des Typs 1 und 2 von großer Bedeutung, da in diesen Kabinen in der Regel nicht ausreichend Platz ist, um den Rollstuhl zu wenden. Rollstuhlfahrer müssen also rückwärts wieder mit dem Rollstuhl aus der Kabine fahren, wobei ein Spiegel an der gegenüberliegenden Wand hilfreich sein kann.
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Warum sind manche Aufzüge nicht barrierefrei?
Werden öffentliche Gebäude neu errichtet oder modernisiert, sind die Bauherren zu einer barrierefreien Gestaltung verpflichtet. Zu den öffentlichen Gebäuden gehören beispielsweise Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, aber auch Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens sowie öffentliche Sport- und Freizeitstätten und vieles mehr. Bei Sanierung oder Neubau dieser öffentlich zugänglichen Gebäude ist eine barrierefreie Gestaltung vorgeschrieben. Das gilt nicht nur für etwaige Aufzugsanlagen, sondern beispielsweise auch für Bodenbeläge, Handläufe oder Beschilderungen.
Wer sich einen Aufzug im Privathaus einbauen will, obliegt nicht diesen Vorschriften. Allerdings sind die meisten Aufzüge inzwischen so konfiguriert, dass viele der Anforderungen zur Grundausstattung eines neuen Aufzugs gehören. Da die meisten Auflagen der DIN Norm ohne Mehrkosten bei der Neuinstallation eines Aufzugs umgesetzt werden können, sind auch viele Aufzüge in Privathäusern barrierefrei.
Dennoch sind sowohl in privaten Wohnhäusern als auch in öffentlichen Gebäuden noch Aufzüge in Betrieb, die nicht barrierefrei sind. Das ist beispielsweise bei Bestandsgebäuden der Fall, die seit längerer Zeit nicht umgebaut oder saniert wurden. Selbst wenn hier Aufzüge vorhanden sind, kommt es vor, dass diese den neuen Normen nicht entsprechen.
Das Bild rechts beispielsweise zeigt einen Personenaufzug, der seit über 50 Jahren in einem öffentlichen Parkhaus in Betrieb ist. Auch wenn der Aufzug zwischenzeitlich modernisiert wurde, müssen die Türen noch per Hand geöffnet werden. Dies stellt für Rollstuhl- oder Rollatorfahrer eine große Herausforderung dar. Zudem ist der Eingang sehr schmal und die Kabine beispielsweise für einen großen Elektro-Rollstuhl (die es in den 60er Jahren noch gar nicht gab) viel zu klein, die Tragfähigkeit zu gering.
Solange an dem Gebäude keine grundlegenden Sanierungsarbeiten erforderlich sind, wird dieses Parkhaus aus Kostengründen wahrscheinlich leider nicht barrierefrei werden.